Geltinger Bucht Mobil

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Corona-Maßnahmen in Flensburg werden verschärft

29. März 2021, von «Redaktion»

Anordnung der Landesregierung

Nach drei Tagen Inzidenzwert über 100 hilft auch der heute unter diese Grenze gesunkene Wert Flensburg nicht. In einer Videokonferenz am heutigen Nachmittag teilte die Landesregierung mit, dass auch in Flensburg ebenso wie in den Kreisen Segeberg und Pinneberg die Notbremse gezogen werden muss. Die in einem Erlass des Landes für diesen Fall festgelegten Maßnahmen müssen auch in Flensburg ab Donnerstag ausnahmslos umgesetzt werden
"Unsere Inzidenz schwingt seit mehr als einer Woche um den Wert von 100. Dabei gab es sowohl einen deutlichen Ausschlag nach unten als auch einen deutlichen Ausschlag nach oben. Morgen wird der Wert ziemlich genau 100 sein, nämlich 100,9. Entsprechend der Regelungen der Landesregierung werden wir deshalb für eine Woche unsere Regeln verschärfen. Ziel muss es sein, den Wert deutlich unterhalb von 100 zu stabilisieren und ich sage das auch mit Blick auf die sich dann ergebenden Möglichkeiten zum Beispiel von Modellprojekten.", so Simone Lange. "Besser wir senken den Wert jetzt, als wenn wir später in eine ungebremste Dynamik kommen."  
Eine gute Entwicklung gibt es beim Testverhalten der Flensburgerinnen und Flensburger. Eine erste Abfrage bei den Testzentren hat ergeben, dass sich mehr als 5500 Menschen in der vergangenen Woche haben freiwillig testen lassen. Dadurch konnten in 21 Fällen positive Befunde festgestellt werden. Diese Tests fanden an 6 Teststellen statt, die Rückmeldung der anderen Teststellen steht noch aus. 
 
Vom 1. April bis zum 11. April gilt in unserer Stadt Folgendes: 
Bei privaten Zusammenkünften dürfen sich Personen eines gemeinsamen Haushaltes nur mit einer weiteren Person treffen (Kinder unter 14 Jahren zählen dabei nicht mit) – dies gilt im privaten und im öffentlichen Raum. 
Kindertageseinrichtungen können nur noch eine Notbetreuung anbieten. Dabei dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. 
Weitere, nicht-betriebserlaubnispflichtige Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur für Gruppen mit bis zu fünf Personen angeboten werden. 
Schulen und schulische Betreuungsangebote bieten Distanzunterricht an; für die Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Notbetreuung vorgehalten. Für Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an Förderzentren und allgemeinbildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemeinbildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Für die Abschlussjahrgänge kann Präsenzunterricht stattfinden, Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Distanzunterricht ist auch für die berufsbildenden Schulen vorgesehen. Soweit eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht anders möglich ist, kann für Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht unter Auflagen stattfinden. 
Verkaufsstellen des Einzelhandels für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet, dürfen aber nur von einer Person pro Haushalt betreten werden. Dazu gehören: Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). 
Andere Verkaufsstellen des Einzelhandels schließen wieder. Vorbestellte Waren dürfen abgeholt werden (Click & Collect). Falls die Warenausgabe nicht außerhalb geschlossener Räume erfolgt, dürfen Kundinnen und Kunden die Verkaufsräume nur einzeln betreten; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten. 
Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben dafür zu sorgen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können. Eine solche Regelung gilt auch für die Betreiber von Outlet-Centern oder Einkaufszentren für die Verkehrsflächen außerhalb der Verkaufsstellen. 
Medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen sowie für die Haupthaar- und Nagelpflege sind zulässig. Für alle anderen Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen Kundin oder Kunde eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegen oder es ist vor Ort ein Test durchzuführen. 
Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen schließen. 
Sport ist nur wie folgt zulässig: Allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person; außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu fünf Kindern unter 14 Jahren unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters. 
Theoretischer Unterricht von Fahrschulen ist nur als Fernunterricht möglich.
Hundeausbildung ist nur noch für Gruppen mit bis zu fünf Personen möglich.

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